ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Saphenus Medical Technology GmbH

1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen von Saphenus Medical Technology GmbH (im Folgenden „ Saphenus“), sowie mit dieser verbundener Unternehmen mit Kundinnen / Kunden. Die Kundin / der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages / mit der Bestellung als für sie oder ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen von Kundinnen / Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Sofern im Vertrag Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

2. Angebot, Preise
Sollte im Angebot von Saphenus keine andere Gültigkeitsfrist geregelt sein, so sind Angebote von Saphenus 14 Tage ab Anbotsdatum gültig und können von der Kundin / dem Kunden schriftlich (Email, Telefax oder Postbriefsendung) angenommen werden. Von Saphenus bekannt gegebene Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der Verpackung, jedoch ausschließlich Versandspesen. Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften.

3. Versand, Lieferung, Leistungserbringung
Unabhängig von der durch Saphenus allenfalls organisierten Versicherung reist die Ware in jedem Fall auf Kosten und Gefahr der Kundin / des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird, bzw. wer das Transportmittel wählt. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten der Kundin / des Kunden. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, gilt der Sitz von Saphenus als vereinbarter Ort der Leistungserbringung durch Saphenus.
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware – bei Annahmeverzug der Kundin / des Kunden mit der Versandbereitschaft von Saphenus – auf die Kundin / den Kunden über. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels und des Transportunternehmens erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, durch Saphenus nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Angegebene Liefertermine oder -fristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4. Mängelrügen
Die Kundin / der Kunde muss die gelieferte Ware / die durch Saphenus erbrachte Leistung unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen / Leistungen sowie Beanstandungen offenkundiger Mängel sind Saphenus spätestens acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel und Fehler dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

5. Gewährleistung
Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird Saphenus unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Kundin / des Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt Saphenus vorbehalten.
Andere wie immer geartete Ansprüche gegen Saphenus, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
Mangelhaftigkeiten oder Fehlfunktionen, die ursächlich auf einen den Gebrauchs- und/oder Verarbeitungsrichtlinien von Saphenus widersprechenden Gebrauch zurückzuführen sind schließen sowohl Gewährleistungs- wie auch Schadensersatz-ansprüche aus.

6. Warenrücknahme
Rücksendungen von gelieferter Ware dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Saphenus erfolgen. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind Saphenus sämtliche Kosten, die als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens der Kundin / des Kunden keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Für den Fall der vereinbarten Warenrücknahme behält sich Saphenus vor, für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr einzuheben und bei der Gutschrift des Warenwertes einen dem Alter und Zustand der Ware entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Die Höhe des Abschlages wird von Saphenus festgesetzt.

7. Haftungsausschluss
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Saphenus sowie von Erfüllungsgehilfen von Saphenus ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Kundin / des Kunden aus Produkthaftung oder aus etwaig abgegebenen Garantien.

8. Zahlung
Rechnungen für Lieferungen von Waren werden gemäß den jeweils getroffenen Vereinbarungen bezahlt. Pauschalen für Kostenvoranschläge entfallen bei durchgeführten Reparaturen. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über ein Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien besteht, sind die Zahlungen der Rechnungsbeträge abzugsfrei unverzüglich nach Erhalt der Faktura fällig.
Auf Wunsch von Saphenus kann die Zahlung auf Bankeinzug oder Nachnahme umgestellt werden. Schecks werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz vereinbart. Eine Aufrechnung durch die Kundin / den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn mit von Saphenus schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Wenn von der Kundin / vom Kunden ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren beantragt oder über sein Vermögen Insolvenz eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist Saphenus berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde.
Dasselbe gilt, wenn die Kundin / der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist Saphenus in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, gegebene Sicherheiten zu verwerten und vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Abtretung von Forderungen der Kundin / des Kunden gegen Saphenus an Dritte, sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Saphenus unzulässig.

9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung der Kundin / des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von Saphenus.
Wird die Ware weiterverkauft, tritt die Kundin / der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an Saphenus ab. Die Kundin / der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von Saphenus die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von Saphenus angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt die Kundin / der Kunde und wird Saphenus diesbezüglich schad- und klaglos halten. Saphenus ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
Die Kundin / der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies Saphenus auf Verlangen nachzuweisen. Die Kundin / der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an Saphenus ab. Die Kundin / der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von Saphenus und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Die Kundin / der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat die Kundin / der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

10. Geistiges Eigentum
Angebote und Projekte sowie von Saphenus übermittelte Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen sind geistiges Eigentum von Saphenus und dürfen weder vervielfältigt noch ohne Zustimmung von Saphenus genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zulässig ist die unveränderte Nutzung des Geistigen Eigentums im Rahmen des Weiterverkaufes der gelieferten Ware.

11. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die Saphenus oder einen ihrer Vorlieferanten treffen, berechtigen Saphenus, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zB: Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

12. Datenschutzrechtliche Einwilligung
Die Kundin / der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die von der Kundin / vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch Saphenus für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von der Kundin / vom Kunden widerrufen werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz von Saphenus.

14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen Saphenus und der Kundin / dem Kunden bedürfen der Schriftform und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.